Die Bundesregierung erließ eine neue Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, das ab dem 22. März in Kraft getreten ist. Diese besagt, dass Kamin- und Kachelöfen sowie auch Heizanlagen,
die mit Festbrennstoffen betrieben werden, bestimmte Grenzwerte bei dem Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten müssen.
So dürfen Grenzwerte von 150 Milligramm pro Kubikmeter für Feinstaub und von 4,0 Gramm pro Kubikmeter für Kohlenmonoxid nicht mehr überschritten werden. Bei Anlagen, die bis einschließlich 31. Dezember 2014 installiert wurden, müssen die Grenzwerte ab 1. Januar 2015 eingehalten werden. Bei Anlagen, welche vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 installiert wurden, tritt die Regelung erst ab 1. Januar 2019 in Kraft.
Kamin- und Heizanlagen, die vom 1. Januar 2005 bis zum 21. März 2010 installiert wurden, müssen die Grenzwerte erst ab dem 1. Januar 2025 eingehalten werden. Zudem werden Kamine, deren Alter über 40 Jahre beträgt, verboten, wenn diese ab 2014 nicht mit einem speziellen Filter ausgestattet werden.
Wenn man erfahren möchte, ob der eigene Kamin den neuen Richtlinien entspricht, kann man diesen vom regionalen Schornsteinfeger gegen eine geringe Gebührt testen lassen. Falls die Werte überschritten sein sollten, ist das natürlich nicht gleich das Aus für das heimische Wohl, da der Austoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid auch schon durch die Art des verwendeten Brennstoffs sowie durch spezielle Tricks beim Anzünden verringert werden kann.
Beim Anzünden des Kamins sollte man z.B. kein Papier, sondern speziell hierfür geeignetes Wachs verwenden, das nicht so viele Russpartikel abgibt. Zudem sollte man nur Holz mit Qualitäts-Kennzeichen verwenden, da dieses nicht nur besser und länger brennt, sondern auch die Gesundheit schont.