Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat jeder Mieter die Möglichkeit, Schönheitsreparaturen in der eigenen Wohnung eigenständig durchzuführen. Hiermit wird eine Klausel unwirksam, die dem Mieter vorschreibt, Reparaturen
durch einen Fachbetrieb ausführen lassen zu müssen.
Diese Forderung stellt in den Augen des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Hinzu kommt, dass gesetzlich betrachtet der Vermieter dazu verpflichtet ist, sich um Reparaturen in der Wohnung des Mieters zu kümmern. Diese Pflicht wird erfahrungsgemäß mittels des Mietvertrages auf den Mieter übertragen.
Im konkreten Fall besagte der Mietvertrag, dass der Mieter dazu verpflichtet sei, Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Die Formulierung suggeriere die Möglichkeit, dass der Mieter sich hierzu an einen Handwerker wenden müsse, so der Bundesgerichtshof. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, diese Arbeiten eigenständig durchführen zu können, wenn nötig durch Hilfestellung von Freunden und Verwandten.