Derzeit prüft der Bundesgerichtshof, ob die Erhöhung von Mieten in Zukunft auch mit dem so genannten einfachen Mietspiegel Begründung finden kann.
Hierbei wurde in einer kürzlichen Gerichtsverhandlung von dem Vorsitzenden Richter des VIII. Zivilsenats angedeutet, dass in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch dem einfachen Mietspiegel eine hohe Indizwirkung bei der Bestimmung der Höhe von ortsüblichen Vergleichsmieten zukommen kann.
Dies trifft auf den Fall zu, wenn dieser von einem jeweiligen Interessenverband wie dem Haus- und Grundbesitzerverein oder dem Mieterverein erstellt wurde.
Derzeit enthält der einfache Mietspiegel Nettokaltmieten ohne Nebenkosten. Erstellt wird er grundsätzlich von Vermieter- und Mieterverbänden oder einer Gemeinde und gibt eine Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten.Gesetzlich wird derzeit zwischen dem qualifizierten und einfachen Mietspiegel unterschieden.