Fertighaushersteller haben die Möglichkeit pauschalen Schadensersatz zu fordern, falls ein Kunde den Auftrag ohne Angabe von Gründen kündigt. Dies konnte einem kürzlich erschienenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz entnommen werden. Als zulässige Höchstgrenze der Schadensersatzzahlungen wurden hierbei 15 Prozent des gesamten Baupreises festgesetzt.
Jedoch müsse dem Kunden die Möglichkeit zum Nachweis gestattet werden, dass für den Hersteller ein geringfügigerer oder unbedeutsamer Schaden entstanden sei. In diesem Fall müsse der Kunde gar keine, oder nur eine geringe Schadensersatzzahlung leisten. Im konkreten Fall wies das Gericht die Klage eines Bauherrn ab, der den Vertrag über den Kauf eines Fertighauses widerrufen hatte. Der Hersteller forderte Schadensersatzzahlungen für den bisherigen Bauvorgang der Fertigimmobilie an, und berief sich, gemäß der Schadensersatzklausel, auf 15 Prozent der gesamten Baukosten. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit dazu nachzuweisen, dass für den Hersteller des Fertighauses kein Schaden in einer solchen Höhe angefallen sei.
So kritisierte der Bauherr, dass die 15-Prozent-Klausel nichtig sei, und den Kunden eines Bauunternehmens bedeutsam benachteilige. Dieser Argumentation konnte das Oberlandesgericht jedoch nicht zustimmen. Seiner Auffassung nach sei die Klausel rechtens, da sie die Interessen beider Parteien berücksichtige.