Wird die Haus- oder Hoffassade im Rahmen von Bauarbeiten mit einem Gerüst eingekleidet, hat der Mieter rechtlichen Anspruch auf eine fünfprozentige Minderung des Mietpreises. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes verweist der Deutsche Mieterbund mit Sitz in Berlin.
Nach Auffassung des Gerichtes stellen weniger Licht, akute Lüftungsbeeinträchtigung, die eventuelle Unnutzbarkeit des Balkons oder gar Plastikfolien vor den Fenstern Mängel dar, die eine Mietminderung von fünf Prozent legitimieren. Lediglich im Rahmen einer Fassadenreinigung sei es, so die Auffassung des Gerichtes, unnötig, den Vermieter aufgrund des vermeintlichen Mangels zur Rechenschaft zu ziehen. So habe der Vermieter die Einrüstung des Gebäudes selbst veranlasst, und müsse nicht über diesen vermeintlichen Mangel in Kenntnis Gesetz werden, so die Experten des Deutschen Mieterbundes.
Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass das Mietminderungsrecht durch den Umstand, dass der Mieter bei Unterzeichung des Mietvertrages über den Zustand des Hauses im Bilde war, nicht ausgeschlossen sei. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Mieter sich zwar über die künftigen Renovierungen im Bilde war, nicht aber über die Auswirkungen, die sie zwangsweise mit sich führen. „Die bloße Kenntnis der einen Mangel begründenden Tatsachen reicht für die Kenntnis des Mangels selbst nicht aus“, so das Urteil des Bundesgerichtshofes.