Der Mieter hat die volle Freiheit Besucher in seiner Wohnung zu empfangen. Jedoch ist es dem Vermieter möglich dem Besucher eines Mieters ein Hausverbot zu erteilen, sofern er in bedeutsamer Art und Weise den Hausfrieden gestört hat.
In einem Fall begab es sich, dass der betrunkene Gast eines Mieters Jugendliche auf dem Hausgrundstück mit Waffengewalt bedrohte. Dieser Vorfall gipfelte darin, dass sich der Betrunkene mit einer Schusswaffe in die eigene Hand schoss, als die Jugendlichen versucht haben ihn zu entwaffnen.
Aufgrund dieses Vorfalles entschied das Amtsgericht Wetzlar, dass es durchaus legitim ist einem solchen Besucher ein Hausverbot zu erteilen, um den Hausfrieden aufrecht zu erhalten.