Mit dem Anstieg der Temperaturen feiert das Grillen seinen Einzug in unseren Alltag. Mieter, deren Wohnung sich in einem Mehrfamilienhaus befindet, müssen hierbei jedoch einiges beachten, wenn sie es sich mit ihren Nachbarn nicht verscherzen möchten. Das Landgericht München hat beispielsweise beschlossen, dass Grillen in den Sommermonaten grundsätzlich
gestattet ist, sofern die Kontinuität die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschreitet.
Mietern sei es grundsätzlich erlaubt, in den Monaten April bis September einmal monatlich zu Grillen, so der Verbandssprecher des Verbandes Norddeutscher Wohnungsunternehmen Peter Hitpaß. Ungeachtet dessen müsse man, so die Ansicht des Sprechers, Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. So solle man diese beispielsweise 48 Stunden vor Grillbeginn über die geplante Unternehmung in Kenntnis setzten. Diese Ansicht teilt auch das Amtsgericht Bonn.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg untersteht das Grillen einer strikten zeitlichen Begrenzung. So müsse das Grillvergnügen gegen 22.00 Uhr beendet sein, um die Nachbarn nicht übermäßig zu belästigen. Dies gilt für das Grillen selbst sowie die hiermit einhergehende Geräuschkulisse. Vier mal im Jahr habe der Mieter die Möglichkeit, bis 24.00 Uhr zu Grillen. Dies gelte jedoch nur für das Grillen an sich, nicht aber für das Partygeschehen. Laute Gespräche sollten somit, aus Rücksicht zum Nachbarn, in den eigenen Räumlichkeiten weitergeführt werden.