Vor allem zur Weihnachtszeit schmücken Mieter ihre Wohnungen gerne mit Lichterketten, Schmuck und Weihnachtsmännern. Und das tun sie mit gutem Recht, wie das Berliner Landgericht Berlin kürzlich entschied. Nach Auffassung des Gerichtes sei das Dekorieren des Hauses so weitläufig verbreitet, dass Vermieter dies schlichtweg hinnehmen müssen.
Auf dieses Urteil verweist der Deutsche Mieterbund. Es gilt jedoch zu beachten, dass es im Bereich der Haus-Dekoration Grenzfälle gibt, die eine vorangegangene Erlaubnis des Vermieters voraussetzen. Darüber hinaus müsse man die Dekoration zureichend sichern, sodass diese bei Wind nicht herunterfällt und Schäden anrichtet. Zu den klaren Grenzfällen der Haus-Dekoration zählt die Aussaenfassade: Hier ist eine vorangegangene Erlaubnis des Vermieters von Nöten, bevor diese mit Lichterketten verziert werden darf. Hierbei darf der Vermieter nicht nach persönlichem Geschmack entscheiden, sondern muss sich an den Nachbarwohnungen orientieren. Sind diese umfassend geschmückt oder der Schmuck im Hinterhof zuweilen gar nicht sichtbar, kann er sein Verbot nur schwerlich mit der Verschlechterung der allgemeinen Optik der Immobilie begründen.
Der Deutsche Mieterbund rät jedoch dazu, bei der Dekoration der Wohnung in jedem Falle Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Denn Niemand sei dazu verpflichtet, die Erleuchtung des eigenen Schlafzimmers durch fremde Lichterketten einfach hinzunehmen. Im Zweifelsfall müsse man die Lichter ab 22.00 Uhr abschalten, so der Rat des Deutschen Mieterbundes.