Zweifeln Mieter die Korrektheit ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnungen an, haben sie die Möglichkeit, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen. Hierzu gehören die Original-Rechnungsunterlagen, Versicherungspolicen sowie Arbeitsverträge. Das Recht des Mieter bezieht sich jedoch lediglich auf das tatsächliche Einsehen der Unterlagen.
Ein Anspruch auf die Übersendung von Fotokopien bestehe in keinen Fall, so die Mitteilung des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Hiermit verweist der Deutsche Mieterbund auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche dem Mieter die Möglichkeit zuspricht, die entsprechenden Unterlagen unmittelbar beim Vermieter oder Hausverwalter einzusehen. Nun revidierte der Bundesgerichtshof jedoch sein Urteil, da der Verweis auf das Recht zur Einsicht beim Vermieter letztenendes zu einer Vereitelung der Mietansprüche führen könne.
Dies könne beispielsweise in dem Fall geschehen, wenn ein Mieter nach einem Umzug oder Auslandsaufenthalt nicht in der Lage sind, die Belege am früheren Wohnort einzusehen. Der ehemalige Mieter müsse sich in diesem Fall nicht an Rechtsanwälte oder örtliche Mietvereine wenden, sondern könne sich die Belegkopien seitens des Vermieters zusenden lassen. Hierbei werde jedoch eine Kostenerstattung fällig.