Mieter sind dazu verpflichtet, dem Vermieter in Anbetracht wichtiger Gründe oder nach vorangegangener Ankündigung Besichtigungen der Wohnung zu ermöglichen. Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft, muss sich der Mieter somit auf konkrete Zeiten einlassen, kann die Besuche also nicht verneinen oder verschieben.
Dies konnte einem Urteilsspruch des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entnommen werden. Im konkreten Fall herrschten zwischen Mieter und Vermieter starke Uneinigkeiten bezüglich des Zeitpunktes der Besichtigung. Der Vermieter beabsichtigte, dass Interessenten alle vier Wochen an Samstagen zwischen 11.00 und 12.00 Uhr die Möglichkeit haben, das Objekt zu besichtigen. Der Mieter lehnte diese Forderung jedoch entschieden ab. Letztendlich sprach sich das Gericht dennoch für das Anliegen des Vermieters aus.
Es argumentierte damit, dass die Interessenten eine lange Anreise antreten müssen, um das Objekt besichtigen zu können. Damit die beruflichen und privaten Interessen der potenziellen Mieter nicht unmäßig leiden, müsse der Mieter ebendiese Besuche nach vorangegangener Ankündigung akzeptieren und dulden.