Mieter müssen die störenden Schnarchgeräusche ihrer Nachbarn ertragen. Dies konnte einem Urteil des Bonner Amtsgerichtes entnommen werden. Dieses besagt, dass eine Kündigung aufgrund störenden Schnarchens in keinem Falle rechtliche Grundlage besitzt.
Auf diesen Rechtsspruch verweist das Magazin“Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus und Grund. Im konkreten Fall belief es sich, dass eine Vermieterin eine Altbauwohnung mit dem Beschreibungszusatz „ruhige Lage“ im Internet angeboten hatte. Der Mieter musste jedoch kurz nach seinem Einzug bemerken, dass die Lage alles andere als Ruhig war: Die starken Schnarchgeräusche des Nachbarn belästigten den Kläger so sehr, dass er die Wohnung kurz darauf kündigte. Zudem forderte der erboste Mieter die Wohnungsvermietern dazu auf, die Kosten des Umzuges zu übernehmen. Die Richter wiesen die Klage jedoch entschieden zurück: Ein Mieter könne nicht davon ausgehen, dass eine Altbauwohnung über einen so effektiven Schallschutz verfügt, dass keinerlei Geräusche aus den anliegenden Nachbarwohnungen zu vernehmen sind.
Zudem beziehe sich der Zusatz „ruhige Lage“ im Inserat vielmehr auf die Ansiedlung und Umgebung der Wohnung, also beispielsweise den Straßenlärm. Diese Umschreibung impliziere jedoch keinerlei immobilieninternen Geräuschquellen.