Verlangt ein Mieter aufgrund eines Mangels die Verringerung der Miete, muss dem Vermieter ebendiese Mangel zuvor vorgeführt werden. Ansonsten hat der Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis aufgrund auflaufender Mietrückstände sofort zu kündigen, wie einem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofes entnommen werden konnte.
Mieter sind somit dazu verpflichtet, einen Mangel unmittelbar beim Vermieter zu melden. Die Mietminderung soll in diesem Fall die Funktion haben, die durch den Schaden entstandene Verringerung der Wohnqualität auszugleichen, und den Vermieter dazu anzuhalten, rasche Schadensbeseitigung zu liefern. Im konkreten Fall war die Wohnung eines Mieters großflächig mit Schimmel befallen. Dies veranlasste den Mieter dazu, vier Monate lang gar keine beziehungsweise nur einen Teil der eigentlichen Miete zu zahlen.
Der Vermieter wurde jedoch nicht über den Schimmelbefall informiert, und beantwortete die rückständige Miete mit einer Auflösung des Mietverhältnisses. Nach Auffassung des BGH sei der Mieter dazu verpflichtet gewesen, den Mangel anzukündigen. Sonst habe der Vermieter nicht die Möglichkeit, den beanstandeten Mangel zu beseitigen.