Bei zu großen Abweichungen der vertraglichen Quadratmeterangaben kann der Mietvertrag angefochten werden. Dies gilt auch für ungefähre Angaben. Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent wird dies laut Bundesgerichtshof als schwerwiegender Mangel
empfunden.
In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof festgesetzt, dass es bei starken Abweichungen dem Mieter möglich ist, eine Mietminderung auf den Preis der Mietvertragsangabe zu verlangen. Auch bei schwammigen Angaben ist dies möglich.
Hierzu existiert ein konkreter Fall: Ein Mieter bewohnte laut Vertrag eine Wohnung von 100 Quadratmetern Größe. Bei genauen Messungen musste man jedoch feststellen, dass die Fläche der Wohnung lediglich 81 Quadratmeter betrug. Als Konsequenz forderte der Mieter eine Mietminderung ein, passte seine Mietzahlungen der tatsächlichen Fläche an und ließ sich den bereits gezahlten Mietüberschuss anrechnen.