Mieter sind in keinster Weise dazu verpflichtet, eine Vermittlungsprovision oder „Vertragsausfertigungsgebühr“ zu zahlen, wenn sie ihr Mietverhältnis
verlängern möchten. Hierauf macht der Deutsche Mieterbund in Berlin im Hinblick auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg aufmerksam. Im konkreten Fall hat der Mieter das Mietverhältnis vorerst aufgelöst.
Aufgrund privater Umstände wollte er dieses nach relativ kurzer Zeit wieder aufnehmen. Der Vermieter erklärte sich hierzu bereit, forderte jedoch eine Vermittlungsprovision von 1000 Euro und gab die Zahlung als „Vertragsausfertigungsgebühr“ an. Das Gericht verurteilte den Vermieter anschließend zur Rückzahlung der vermeintlichen Gebühr und argumentierte damit, dass kein rechtmäßiger Maklervertrag zustande gekommen sei.
Das Wohnungsvermittlungsgesetz gibt vor, dass keine Gebühr oder Provision verlangt werden darf, wann das zuvor bestandene Mietverhältnis wieder aufgenommen, erneuert oder verlängert wird. Hierbei sei auch die Erwähnung einer „Vertragsausfertigungsgebühr“ im Vertrag nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass in solch einem Falle niemals eine Gebühr von solch beträchtlicher Höhe erhoben werden könne, so das Gericht. Das Verhalten des Vermieters weise darauf hin, dass dieser, ungeachtet des gesetzlichen Verbotes, eine Maklerprovision kassieren wollte.