Die Erhöhung der Miete auf das ortsübliche Mietniveau wird nicht automatisch wirksam. So müsse der Mieter der Mieterhöhung immer erst zustimmen, bevor diese tatsächliche Gültigkeit gewinnt,
so der Verweis des Deutschen Mieterbundes in Berlin (DMB). Nach Ansicht des Gesetzes habe der Mieter rund zwei bis drei Monate Zeit, um zu klären, ob die Forderung nach einer Mieterhöhung tatsächlich begründet sei.
Hierbei habe der Mieter die Möglichkeit, sich an den örtlichen Mietverein zu wenden, so der Deutsche Mieterbund. Erhalte der Mieter die schriftliche Forderung nach einer Mieterhöhung im September, habe er bis Ende November Zeit, dieses Gesuch aufs Genaueste zu überprüfen, so der Deutsche Mieterbund. So müssen dann am 1. Dezember, sofern das Mietgesuch legitim sei, die erhöhte Miete gezahlt werden. In den meisten Fällen fordern Vermieter eine schriftliche Zustimmung seitens des Mieters.
Einem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Berlin-Schönberg zufolge, sei der Mieter hierzu jedoch nicht verpflichtet. Zahle ein Mieter nämlich bereits die erhöhte Miete, stelle dies eine ausreichende Zustimmung zu der zuvor erhobenen Mieterhöhung dar. Den Berichten des DMB zufolge, schreibe das Gesetz keine bestimmte Form für die Mietzustimmung vor. Die Zustimmung könne somit in mündlicher, oder schriftlicher Form erfolgen. Auch die Änderung des Überweisungsauftrages beziehungsweise der Einzugsermächtigung sei ausreichend.