Mieter von Neubauwohnungen die sich im Rahmen des Sommers deutlich über 26 Grad Celsius aufheizen können, so ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg, unter besonderen Umständen Mietminderung einfordern. Hierauf Verweist der Deutsche Anwaltsverein.
Im konkreten Fall klagte ein Mieter über die übermäßige Aufheizung seiner Wohnung in den Sommermonaten. Diese war in der obersten Etage gelegen und verfügte zudem über eine nach Süden ausgerichtete Glasfront, was die unerträglich hohen Temperaturen im Inneren der Wohnung zusätzlich begünstigte. Dieser Umstand veranlasste den Mieter dazu, seine zu diesem Zeitpunkt rund 1000 Euro teure Miete um etwa 205 Euro zu verkürzen.
Seine Vermieterin reagierte hierauf wiederum mit Unverständnis und verklagte den eigenmächtigen Mieter. Dies veranlasste den Mieter anschließend zur Forderung eines effektiven Wärmeschutzes, den er, begünstigt durch das Urteil des Gerichtes, erfolgreich einklagen konnte. Als Mieter einer hochgelegenen Wohnung müsse man zwar mit einer überdurchschnittlichen Aufheizung im Rahmen der Sommermonate rechnen, so das Gericht.
Dennoch müsse man hier, gerade im Hinblick auf die Mieter niedrigerer Stockwerke, Grenzen setzen. Folglich wurde die Vermieterin dazu verpflichtet, die Wohnung des Klägers mit einem effektiven Wärmeschutz auszustatten. Darüber hinaus wurde der Mieter von der Rückzahlung der eigenmächtig einbehaltenen Miete befreit.