Vermietern ist es nicht gestattet, die Wohnung eines Mieters eigenständig zu räumen, wenn dieser verschwunden ist. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Vermieter
sei somit dazu verpflichtet, zuvor einen entsprechenden Gerichtsbeschluss einzuholen.
Tut er dies nicht könne er für eventuell auftretende Schäden haftbar gemacht werden. Der konkrete Fall behandelte einen Mieter aus Wiesbaden, der seine Wohnung einige Monate verlassen hat und von seinen Verwandten als vermisst gemeldet wurde. Als der besagte Mieter den Mietzahlungen zwei Monate im Rückstand war, kündigte der Vermieter selbigem, und öffnete eigenmächtig die Wohnung des Klägers, um Teile des Wohnungsinhaltes zu entsorgen.
Andere wiederum lagerte er in seiner eigenen Wohnung ein. Als der Mieter jedoch zurückkehrte, und die Wohnung in diesem Zustand vorfand, forderte dieser unvermittelt eine Schadensersatzzahlung in der Höhe von 62.000 Euro. Diese Klage lehnte das Amtsgericht sowie Landgericht Wiesbadens ab. Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch die Auffassung, dass nicht der Mieter, sondern der Vermieter in diesem Falle unter Beweispflicht stünde, und gab dem Kläger recht.