Vermieter haben die Möglichkeit, ihren Mietern das Anbringen von Einzelantennen am Balkon für den Fernsehempfang zu untersagen. Jedoch ist er dann dazu verpflichtet, den Mietern
alternative Empfangsmöglichkeiten zu bieten, beispielsweise in Form einer Satellitenantenne für die Gesamtheit der Mieter.
Dies kann dem Urteil des Landesgerichts Krefeld entnommen werden, auf welches der Deutsche Mieterbund in der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ verweist. Im konkreten Fall gab der Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne, um den Mietern marokkanischer Herkunft das Empfangen des Heimatprogramms zu ermöglichen.
Einige Jahre später brachte der neue Eigentümer eine gemeinsame Satellitenanlage an, welche es den Mietern ermöglichte, mehrere marokkanische Fernsehsender zu empfangen. Ungeachtet dessen weigerten sich die Mieter, die Balkonantenne zu entfernen, da es ihnen die Gemeinschaftsanlage nicht ermöglichte, auf mehreren Fernsehern unterschiedliche Sender zu empfangen. Dies war zuvor möglich. Auf die Klage des Vermieters hin urteilte das Gericht zugunsten des selbigen. Der Auffassung des Gerichts zufolge reiche eine Gemeinschaftsantenne, die den grundsätzlichen Empfang ermögliche, vollkommen aus.