Der Bundesgerichtshof verkündete am Mittwoch in einem neuen Urteil, dass Mieter im Zuge ihres Auszugs aus einer Wohnung vor der Rückgabe die Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen müssen. Ein Mieter hatte seine Wände in einzelnen bunten Farben gestaltet, dieser muss nach dem Urteil für die Malerkosten aufkommen.
Während der Mietdauer dürfen Mieter selbst bestimmen, in welchen Farben die Wände gestrichen sein sollen, zur Rückgabe müsse der Mieter die Wohnung jedoch so streichen, dass diese für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist (AZ.: VIII ZR 416/12).
Im verhandelten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne Wände, die vorher weiß gestrichen waren, in kräftigen bunten Farben (rot, gelb, blau) bemalt. Der Vermieter ließ die Wände nach der Rückgabe für 3600 Euro wieder weiß streichen und stellte den Mietern die Kosten in Rechnung. Die Mieter klagten dagegen, doch der BGH gab dem Vermieter in letzter Instanz nun Recht.
Bis zu 75 Prozent aller Klausen zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unwirksam
In der Vergangenheit fällte der BGH immer wieder Urteile gegen feste Klauseln, welche Schönheitsreparaturen in Mietverträgen regeln sollten. Viele Mietverträge enthalten etwa sogenannte Quotenklauseln zur Renovierung. In diesen wird üblicherweise ein Fristenplan vereinbart, welcher besagt, dass die Räume der Wohnung in der Regel nach 5 – 7 Jahren zu renovieren sind. Zieht der Vermieter vorher aus dem Objekt aus, soll die Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter immerhin einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten die während seiner Mietdauer anfielen, bezahlt.
Einige Vermieter versuchen offenbar seit einiger Zeit, die Beteiligung der Mieter künstlich in die Höhe zu treiben, indem besonders hohe Kostenvoranschläge eingeholt werden. Wie mehrere BGH-Urteile allerdings nahelegen, sind bis zu 75 Prozent aller Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unwirksam. Demnach können Vermieter keine Renovierungen nach festen Fristplänen verlangen. Diese Fristenregelungen sind nur wirksam, wenn der Mietvertrag Abschwächungen in den Klausen enthält, die etwa besagen, dass Schönheitsreparaturen „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ alle 3 Jahre vorgenommen werden müssen.
Urteile des BGH hierzu: AZ: VIII ZR 178/05, VII ZR 361/03, VIII ZR 152/05