Die jährliche Nebenkostenabrechnung kann für Mieter einige Tücken bergen. Bei der Prüfung gilt es einige Dinge zu beachten. Das Immobilienportal Immowelt gibt dazu fünf nützliche Tipps.
Die Nebenkostenabrechnung birgt ein großes Maß an Konfliktpotential und sorgt nicht selten für Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Falsche Abrechnungen lassen sich jedoch frühzeitig erkennen. Es dürfen nur Nebenkosten abgerechnet werden, die auch in der Betriebskostenverordnung ersichtlich sind und im Mietvertrag aufgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter diese Kosten nicht geltend machen. Mieter sollten dringlichst darauf achten, dass der richtige Umlageschlüssel verwendet wird. Sollte kein Schlüssel im Mietvertrag vereinbart sein, werden die Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet.
Heizkosten müssen immer nach Verbrauch abgerechnet werden. Die Heizkostenverordnung besagt, dass 70 Prozent der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche berechnet werden müssen. Bei modernen gedämmten Häusern darf der Abrechnungsmaßstab 50 zu 50 betragen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung fällt bei Passivhäusern oder Häusern mit Ökoheizungen komplett weg. Sollte ein Vermieter die Abrechnung verspätet einreichen, kann er die Nachzahlungen nicht mehr verlangen. Dem Mieter muss die Rechnung spätestens ein Jahr nach Ende eines Abrechnungszeitraums zugehen. Dieser hat übrigens das Recht, jederzeit in die Belege einzusehen.