Das Urteil des Münchner Amtsgerichtes sprach einem Mieter das Recht zu, eine Überwachungskamera am Hauseingang entfernen zu lassen. Das Amtsgericht bezeichnete die Überwachung am Hauseingang als schwerwiegenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Mieters.
Der Vermieter argumentierte, dass die Überwachungskamera lediglich dazu diene, vor Diebstählen abzuschrecken. In der Vergangenheit seien nämlich zahlreiche Fahrräder vor dem Eingang des Mietshauses gestohlen worden.
Diese Erklärung empfand das Amtsgericht München jedoch als unzureichend und sprach sein Urteil zugunsten des Klägers.