Einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zufolge ist der Vermieter dazu verpflichtet, die defekte Toilette seines Mieters zu reparieren beziehungsweise diese zu ersetzen. Nach Aussagen des Gerichts sei es die grundlegende Pflicht des
Vermieters, die Wohnung und folglich alle zugehörigen Grundeinrichtungsgegenstände, in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt natürlich auch für die Toilette, die sich bereits vor dem Einzug des Mieters in der Wohnung befand. Argumente des Vermieters, beispielsweise das er den Schaden nicht verschuldet habe, liegen nach Auffassung des Gerichtes außerhalb jedes Relevanzbereiches.
Solange der Vermieter nicht in der Lage ist, dem Mieter nachzuweisen, dass er den Schaden mutwillig verschuldet hat, so ist der Vermieter dazu verpflichtet, selbigen zu beseitigen. Im konkreten Fall bemängelte der Mieter einen Sprung in der Keramik der Toilette.