Wohnungsmieter sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für einen verkalkten Wasserhahn zu tragen. Die sogenannte Kleinreparaturenklausel, die in solch einem Fall gerne
vom Vermieter angebracht wird, wird lediglich bei Reparaturen wirksam, auf deren Entstehen der Mieter Einfluss genommen hat.
Das Verkalken des Wasserhahns kann der Mieter jedoch in keiner Weise beeinflussen, so die Sichtweise des Amtsgerichts Gießen. Im konkreten Fall tauschte ein Mieter ein verkalktes Auslaufventil mit Knebel aus, und verlangte anschließend die Kostenerstattung von 36,51 Euro.
Vermieter verwies darauf, dass sich der Mieter vertraglich dazu verpflichtet habe, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsreparaturen bis zu einem Betrag 76 Euro selbst zu tragen. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn die Ursache für die Reparaturarbeiten vom Mieter ausgehen.
Das Gericht pflichtete dem Mieter bei: Das Austauschen des Ventils sei keine Reparaturarbeit, sondern vielmehr eine Erneuerung, die grundsätzlich in den Pflichtbereich des Vermieters falle. Hinzu kommt, dass der Mieter keinen Einfluss auf den Kalkgehalt des Wasser habe.