Mieter in großen Wohnblöcken sind nicht dazu verpflichtet, die vollen Grundgebühren der Wasserversorgung zu zahlen., falls ein bedeutsamer Teil der Wohnungen leer steht. Dies konnte einem Urteil des Bundesgerichtshofes entnommen werden. Hiermit sprach der BGH dem Mietschutzverein Oberlausitz Recht zu, der gegen eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in Görlitz klagte.
Bei großen Wohnhäusern werden die Fixkosten des Wasseranschlusses, also beispielsweise Grundgebühr oder Zählermiete, für gewöhnlich entsprechend des jeweiligen Verbrauchs an den Mieter weitergegeben. Ebendiese Regelung sah auch der Formularvertrag der Görlitzer Wohnungsgenossenschaft vor, den der Mieterschutzverein jedoch als unzulässig wertete. Auch der BGH verstand diesen Sachverhalt als unzulässig, und gab dem Mietverein recht. Seiner Auffassung nach, stelle die Klausel eine bedeutsame Benachteiligung für die Mieter dar. Und gerade im Hinblick auf ein hohes Maß an Wohnungsleerstand führe sie zu einer „nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der verbleibenden Mieter“, so der Bundesgerichtshof.
Das Risiko des Wohnungsleerstandes sei somit vielmehr Angelegenheit des Vermieters, zu dessen Ausgleich der Mieter nicht herangezogen werden dürfe. Prinzipiell sei die Methode, die festen Grundkosten anteilig nach Verbrauch abzurechnen, nicht unzulässig. Fällt jedoch aufgrund einer geringen Mietdichte kaum mehr Wasserverbrauch an, so der BGH, sei diese Methode als rechtlich bedenklich zu werten.